9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 125 V 383 E. 6a S. 393). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 103 V 126 E. 2a S. 128). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich -4-