51 Abs. 1 AVIV zurückzuführen sei, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Juli 2020 darbot, als vertretbar erscheine. Das Bundesgericht wies das Versicherungsgericht an, es bleibe die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 16. Juli 2020 unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob es sich bei den von der Kurzarbeit Betroffenen um Mitarbeitende einer Erbringerin einer öffentlichen Leistung handle, welche einem unmittelbaren und konkreten Kündigungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. E. 5.5 des erwähnten Urteils).