1. Das Bundesgericht gelangte in E. 5.3 des Urteils 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 zu folgendem Schluss: Es sei davon auszugehen, dass der Entscheid über das Fernbleiben von der Arbeit in Nachachtung einer Weisung des Departementsvorstehers getroffen worden sei, weshalb die damalige Beurteilung des Beschwerdegegners, wonach der geltend gemachte Arbeitsausfall auf eine behördliche Massnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV zurückzuführen sei, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 16. Juli 2020 darbot, als vertretbar erscheine.