2. 2.1. Das hiesige Versicherungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2021 mit Urteil VBE.2021.120 vom 12. Mai 2021 ab, da der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar und daher nicht anrechenbar sei. 2.2. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 12. Mai 2021 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_474/2021 vom 19. Oktober 2021 teilweise gut, hob das Urteil des Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück.