spruchs auf den 3. April 2020 sowie das Ende auf den 2. Oktober 2020 fest. Diese Verfügung wurde durch eine spätere Verfügung vom 16. Juli 2020 "ersetzt" und der Beschwerdegegner setzte das Anspruchsende neu auf den 31. August 2020 fest (Zeitpunkt der Aufhebung diverser Bestimmungen der "COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung"). Am 31. Oktober 2020 kam der Beschwerdegegner wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 16. Juli 2020 zurück, "annullierte" diese und erhob nunmehr Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen am 1. Dezember 2020 erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 ab.