Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner am 3. April 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit "aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19" ein und gab an, es seien für die voraussichtliche Dauer vom 16. März 2020 "bis auf weiteres" bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 55 % pro Monat/Abrechnungsperiode 144 Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 erhob der Beschwerdegegner keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) An-