1. Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner am 3. April 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit "aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19" ein und gab an, es seien für die voraussichtliche Dauer vom 16. März 2020 "bis auf weiteres" bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 55 % pro Monat/Abrechnungsperiode 144 Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen.