5.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, wenn sich die von den Gutachtern attestierte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aus der psychiatrischen Beurteilung ergebe, müsste sich ihr somatischer Zustand seit dem asim-Gutachten massiv verbessert haben, was offensichtlich nicht der Fall sei. Auch aus diesem Grund sei die Einschätzung der ZMB-Gutachter nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 6 f.).