Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit findet sich im psychiatrischen Teilgutachten eine überzeugende Gesamtwürdigung aller festgestellten psychischen Beeinträchtigungen. Insbesondere hat sich der psychiatrische Gutachter zu den funktionellen Auswirkungen der Suchterkrankungen sowie der rezidivierenden depressiven Störung in überzeugender Weise und unter Berücksichtigung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert (vgl. VB 101.7 S. 8 ff.).