5.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die ZMB-Gutachter hätten keine "indikatorengestützte" Beurteilung vorgenommen. Zudem sei auch der Sucht-Problematik bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).