die anderen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit ein (VB 78 S. 4 f.). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Bericht seitens der Gutachter war insofern nicht erforderlich, als die von der B. gestellten Diagnosen vom psychiatrischen Gutachter ebenfalls gestellt respektive bestätigt wurden (vgl. VB 101.7 S. 8). Der psychiatrische Gutachter stellte im Rahmen seiner Un- -7-