Aus psychiatrischer Sicht bestehe ebenfalls eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche mit 50 % bemessen werde (VB 101.1 S. 15). Da sich die verschiedenen Einschränkungen gegenseitig überlagern würden, werde die gesamte Arbeitsfähigkeit im Verkauf und in leichten Reinigungstätigkeiten aus gesamtmedizinischer Sicht mit 50 % beurteilt. Angepasst seien leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten. Auch hier bestehe aus den gleichen wie den genannten Gründen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 %. Diese Beurteilung habe seit Dezember 2018 Gültigkeit (VB 101. S. 15 f.).