Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Polymorbidität, das heisse aufgrund ihrer Suchtkrankheit, aber auch ihres dadurch bedingten Muskelschwundes und ihrer allgemeinen Dekonditionierung sowie der aus dem orthopädischen Leiden resultierenden Einschränkungen aus internistischer und orthopädischer Sicht eindeutig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus gastroenterologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ebenfalls eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche mit 50 % bemessen werde (VB 101.1 S. 15).