Für die angestammte Tätigkeit als Spitalreinigerin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Möglich seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule vornüber geneigt oder rekliniert, ohne repetitive Torsionsbewegungen und mit der Möglichkeit, die Tätigkeit jederzeit zum Aufsuchen einer nahegelegenen Toilette zu unterbrechen, in einem 50%igen Pensum. Länger dauernde konzentrierte Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Die qualitative Einschränkung erfolge aufgrund der gastroenterologischen Beurteilung (VB 40.1 S. 6).