1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Dezember 2018 – im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten des ZMB könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei sie in einer Verweistätigkeit zu mehr als 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.