E. 4.1 f.). Die Einstelldauer von 38 Tagen erweist sich mit Blick auf den von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgegebenen Rahmen von 31 bis 60 Tagen und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten als angemessen und ist zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.