Zürich 2019, S. 237). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 "unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände" das Verhalten des Beschwerdeführers im unteren Bereich eines schweren Verschuldens gewertet (vgl. VB 26) und die Einstelldauer folglich – in Unterschreitung des Mittelwerts von 45 Tagen und in Bestätigung der Verfügung vom 1. Juli 2021 (VB 48) – auf 38 Tage festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, sind keine ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 -7-