Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne entschuldbaren Grund eine ihm zumutbare Arbeitsstelle nicht angenommen hat, ist vorliegend von einem schweren Verschulden auszugehen.