3.2.5. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach dem Beschwerdeführer ein Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber bis zum Finden einer anderen Stelle unzumutbar gewesen wäre. Ein sanktionswürdiges Fehlverhalten ist somit zu bejahen. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).