8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Nachdem sich der Beschwerdeführer nur in sehr allgemeiner Form auf seinen Gesundheitszustand beruft, indem er ausführt, er sei "nervlich am Ende" und die Situation für ihn "psychisch sehr belastend" gewesen (VB 5; 40), aber gleichzeitig keinen ärztlichen Behandlungsbedarf geltend macht, und ferner auch kein entsprechendes ärztliches Zeugnis in den Akten liegt, lassen die entsprechenden Vorbringen ebenfalls nicht auf eine Unzumutbarkeit der Annahme des ihm angebotenen neuen Arbeitsvertrages schliessen.