3.2.4. Gemäss Art.16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit im Übrigen unzumutbar, wenn sie (u.a.) dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Dieser Nachweis ist mittels eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts -6-