Angesichts der gesamten vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände wie namentlich der Korrespondenz mit der Personalabteilung der Arbeitgeberin (VB 72 ff.), insbesondere auch dem Vorgehen gegen die Änderungskündigung vom 16. Dezember 2020 mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes (VB 189 ff.), oder der enttäuschenden Kommunikation (insbesondere mit seinen Vorgesetzten) ist zwar nachvollziehbar, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für ihn auf Dauer keine Option darstellte (VB 4 f.; 39 f.; 77 ff.). Eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz bis zum Finden einer Anschlussstelle ist auf Grund des gespannten Arbeitsklimas jedoch nicht gegeben.