Denn auch wenn Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auftreten, ist es der versicherten Person – vor allem bei angespannter Arbeitsmarktlage – grundsätzlich zuzumuten, die Stelle zumindest vorübergehend noch beizubehalten und sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus nach einer Anschlussstelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.2.1; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, 1987, Nr. 13 zu Art. 30 AVIG; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. 1998, S. 124).