3.2.3. Zudem kann der Beschwerdegegnerin auch dahingehend gefolgt werden, dass ein angespanntes Arbeitsklima aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht noch zu keiner Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle im Sinne von Art. 16 AVIG führt. Denn auch wenn Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auftreten, ist es der versicherten Person – vor allem bei angespannter Arbeitsmarktlage – grundsätzlich zuzumuten, die Stelle zumindest vorübergehend noch beizubehalten und sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus nach einer Anschlussstelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.2.1;