3.2.2. Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich im Einspracheentscheid zu Recht aus, dass eine Degradierung ohne markante Lohnreduktion aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Unzumutbarkeitstatbestand darstellt (VB 26). Dies scheint auch der Beschwerdeführer nicht zu bestreiten, wenn er in der Beschwerde selber darauf hinweist, man könne selbstverständlich argumentieren, dass der neue Vertrag mit gleichgebliebenem Lohn zumutbar gewesen wäre, und ausführt, "Degradiert zu werden ist und war nicht das Thema" (VB 5).