3.2.1. Der Beschwerdeführer äussert sich zur von ihm geltend gemachten Unzumutbarkeit der angebotenen neuen Stelle wie folgt: Der ausschlaggebende Punkt für das Nichtunterzeichnen des neuen Vertrags sei der Umstand gewesen, dass man ihn angelogen, betrogen und gedemütigt habe. So habe er, nachdem er von seiner Degradierung erfahren habe, zuerst das Gespräch mit seinem neuen Vorgesetzten gesucht und sich mit diesem in einem konstruktiven Gespräch geeinigt, dass seine neue Rolle besprochen werde. Nachträglich habe er aber gemerkt, dass diese Gespräche nie ernst -5-