Am 4. Februar 2021 wurde zwischen der B. AG und dem Beschwerdeführer sodann eine Aufhebungsvereinbarung per 28. Februar 2021 geschlossen (VB 167 ff.). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin begründete die Arbeitgeberin die Änderungskündigung am 16. Juni 2021 mit einer Umstrukturierung und führte den Kündigungsgrund "Reorganisation" auf (VB 125; 192 f.). 3.2. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung (vgl. insbesondere E. 2.2.) ist die Ablehnung der Weiterbeschäftigung durch den Beschwerdeführer als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu werten, es sei denn, die angebotene Stelle wäre ihm unzumutbar gewesen.