Grundsätzlich sei bei einer Änderungskündigung wegen einer Ablehnung einer Weiterbeschäftigung ohne das Vorliegen von Gründen der Unzumutbarkeit "in einem schweren Verschulden zu sanktionieren". Unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung "im unteren Bereich eines schweren Verschuldens in der Höhe von 38 Tagen […] nicht zu beanstanden". Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die ihm offerierte Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen sei (VB 4 f., 39 f.; 78 ff.).