1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. April 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 8. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2021 an. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 bzw. Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss eine Reduktion der Anzahl der Einstelltage.