Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.475 / aw / BR Art. 32 Urteil vom 24. März 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Wallimann Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. April 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 8. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. Mai 2021 an. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 bzw. Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss eine Reduktion der Anzahl der Einstelltage. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantrage mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 24 ff.) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer habe das ihm mit Änderungskündigung gemachte Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei der Firma B. AG aus "subjektiv zu wertenden" Gründen nicht angenommen, weshalb das Ar- beitsverhältnis aufgelöst worden sei. Grundsätzlich sei bei einer Ände- rungskündigung wegen einer Ablehnung einer Weiterbeschäftigung ohne das Vorliegen von Gründen der Unzumutbarkeit "in einem schweren Ver- schulden zu sanktionieren". Unter Berücksichtigung aller Fakten und Um- stände sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung "im unteren Be- reich eines schweren Verschuldens in der Höhe von 38 Tagen […] nicht zu beanstanden". Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammenge- fasst vor, dass die ihm offerierte Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen sei (VB 4 f., 39 f.; 78 ff.). Somit ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 38 Tage in der Anspruchsberechti- gung eingestellt hat. -3- 2. 2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumut- bare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Urteile des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.1; 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen u.a. auf GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 8 zu Art. 30 AVIG und THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2426 Rz. 829). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wich- tigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 OR vor- aus. Es genügt, dass das allgemeine (dienstliche oder ausserdienstliche) Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorge- legen haben. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.; Urteil des Bundes- gerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Überein- kommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Be- schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündi- gung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteil des Bun- desgerichts 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3 mit Hinweisen). 2.2. Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit welcher der Arbeit- geber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, son- dern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten bezwe- cken will (vgl. hierzu BGE 123 III 246 E. 3 mit Hinweisen), ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des Tatbestands von Art. 44 Abs. 1 lit. a -4- AVIV zu würdigen (ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Die Arbeitslo- sigkeit kann – analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV – nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibe- halten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war (ARV 1986 Nr. 23 S. 91, 1976 Nr. 18 S. 114; vgl. auch Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des SECO in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung, Rz. D19). Bei der Beurteilung dieser Frage hat Art. 16 AVIG gemäss Rechtsprechung ledig- lich die Funktion einer Auslegungshilfe (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2. mit Hinweisen). 3. 3.1. Den Akten ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2018 bei der C. AG, wobei der Betriebsteil, in welchem er tätig war, per 1. Januar 2021 an die B. AG in Q. überging (vgl. VB 128). Am 10. Juli 2020 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag als Head of Network Sales (Arbeits- beginn 1. Januar 2021 [VB 129 ff.]) mit dieser. Mittels Änderungskündigung vom 16. Dezember 2020 kündigte die B. AG das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist per 30. April 2021 und bot dem Beschwerdeführer per 1. Mai 2021 eine Weiterbeschäftigung im stundenmässig gleichen Umfang und zum gleichen Lohn als Senior Sa- les Manager Network und Programmatic (ohne Führungsfunktion) an (VB 120 f.; 192 f.). Der Beschwerdeführer nahm dieses Angebot indes nicht an. Am 4. Februar 2021 wurde zwischen der B. AG und dem Beschwerdeführer sodann eine Aufhebungsvereinbarung per 28. Februar 2021 geschlossen (VB 167 ff.). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin begründete die Ar- beitgeberin die Änderungskündigung am 16. Juni 2021 mit einer Umstruk- turierung und führte den Kündigungsgrund "Reorganisation" auf (VB 125; 192 f.). 3.2. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung (vgl. insbesondere E. 2.2.) ist die Ablehnung der Weiterbeschäftigung durch den Beschwerdeführer als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu werten, es sei denn, die angebotene Stelle wäre ihm unzumutbar gewesen. 3.2.1. Der Beschwerdeführer äussert sich zur von ihm geltend gemachten Unzu- mutbarkeit der angebotenen neuen Stelle wie folgt: Der ausschlaggebende Punkt für das Nichtunterzeichnen des neuen Vertrags sei der Umstand ge- wesen, dass man ihn angelogen, betrogen und gedemütigt habe. So habe er, nachdem er von seiner Degradierung erfahren habe, zuerst das Ge- spräch mit seinem neuen Vorgesetzten gesucht und sich mit diesem in ei- nem konstruktiven Gespräch geeinigt, dass seine neue Rolle besprochen werde. Nachträglich habe er aber gemerkt, dass diese Gespräche nie ernst -5- gemeint gewesen seien. So sei er etwa aus wichtigen, geplanten Meetings ausgeladen und die Teamverantwortung ihm entzogen worden. Da er nerv- lich am Ende gewesen sei, habe er um eine frühzeitige Vertragsauflösung gebeten (VB 4 f.; 39 f.; 77 ff.). 3.2.2. Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich im Einspracheentscheid zu Recht aus, dass eine Degradierung ohne markante Lohnreduktion aus ar- beitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Unzumut- barkeitstatbestand darstellt (VB 26). Dies scheint auch der Beschwerdefüh- rer nicht zu bestreiten, wenn er in der Beschwerde selber darauf hinweist, man könne selbstverständlich argumentieren, dass der neue Vertrag mit gleichgebliebenem Lohn zumutbar gewesen wäre, und ausführt, "Degra- diert zu werden ist und war nicht das Thema" (VB 5). 3.2.3. Zudem kann der Beschwerdegegnerin auch dahingehend gefolgt werden, dass ein angespanntes Arbeitsklima aus arbeitslosenversicherungsrechtli- cher Sicht noch zu keiner Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle im Sinne von Art. 16 AVIG führt. Denn auch wenn Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auf- treten, ist es der versicherten Person – vor allem bei angespannter Arbeits- marktlage – grundsätzlich zuzumuten, die Stelle zumindest vorübergehend noch beizubehalten und sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis her- aus nach einer Anschlussstelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.2.1; GERHARD GERHARDS, Kommen- tar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, 1987, Nr. 13 zu Art. 30 AVIG; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung, Diss. 1998, S. 124). Angesichts der gesamten vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um- stände wie namentlich der Korrespondenz mit der Personalabteilung der Arbeitgeberin (VB 72 ff.), insbesondere auch dem Vorgehen gegen die Än- derungskündigung vom 16. Dezember 2020 mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes (VB 189 ff.), oder der enttäuschenden Kommunikation (insbesondere mit seinen Vorgesetzten) ist zwar nachvollziehbar, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für ihn auf Dauer keine Option dar- stellte (VB 4 f.; 39 f.; 77 ff.). Eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeits- platz bis zum Finden einer Anschlussstelle ist auf Grund des gespannten Arbeitsklimas jedoch nicht gegeben. 3.2.4. Gemäss Art.16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit im Übrigen unzumutbar, wenn sie (u.a.) dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht an- gemessen ist. Dieser Nachweis ist mittels eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts -6- 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Nachdem sich der Beschwerde- führer nur in sehr allgemeiner Form auf seinen Gesundheitszustand beruft, indem er ausführt, er sei "nervlich am Ende" und die Situation für ihn "psy- chisch sehr belastend" gewesen (VB 5; 40), aber gleichzeitig keinen ärztli- chen Behandlungsbedarf geltend macht, und ferner auch kein entspre- chendes ärztliches Zeugnis in den Akten liegt, lassen die entsprechenden Vorbringen ebenfalls nicht auf eine Unzumutbarkeit der Annahme des ihm angebotenen neuen Arbeitsvertrages schliessen. 3.2.5. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach dem Be- schwerdeführer ein Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber bis zum Finden einer anderen Stelle unzumutbar gewesen wäre. Ein sanktionswürdiges Fehlverhalten ist somit zu bejahen. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne entschuldbaren Grund eine ihm zumutbare Ar- beitsstelle nicht angenommen hat, ist vorliegend von einem schweren Ver- schulden auszugehen. 4.2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Im Be- reich des schweren Verschuldens beträgt dieser Mittelwert 45 Einstelltage. Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BU- CHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. Zürich 2019, S. 237). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2021 "unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände" das Verhalten des Beschwerdeführers im unteren Bereich eines schweren Verschuldens gewertet (vgl. VB 26) und die Einstelldauer folglich – in Un- terschreitung des Mittelwerts von 45 Tagen und in Bestätigung der Verfü- gung vom 1. Juli 2021 (VB 48) – auf 38 Tage festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Er- messen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, sind keine ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 -7- E. 4.1 f.). Die Einstelldauer von 38 Tagen erweist sich mit Blick auf den von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgegebenen Rahmen von 31 bis 60 Tagen und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten als angemessen und ist zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Roth Wallimann