5.3. Triftige Gründe, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen und von der AVIG-Praxis ALE abzuweichen, sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Die gestützt auf das Einstellraster festgesetzte Einstelldauer von zehn Tagen ist daher nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 24. September 2021 erweist sich demnach als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).