Vierzehn Bemühungen erweisen sich proportional zu der rechtsprechungsgemäss in der Regel als genügend geltenden Anzahl von zehn bis zwölf monatlichen Bemühungen als quantitativ klar ungenügend. An den unzureichenden Arbeitsbemühungen vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst ab Ende April 2021 Zugriff auf das entsprechende Tool auf der Website "www.jobroom.ch" hatte und sich darüber vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung datierende Arbeitsbemühungen nicht erfassen lassen (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 29. Oktober 2021), nichts zu ändern, hätte er die fraglichen Arbeitsbemühungen doch jederzeit in einer Excel-Tabelle oder auch hand-