Insgesamt liegen demnach betreffend den relevanten Zeitraum von drei Monaten nur gerade vierzehn fristgerecht dokumentierte Arbeitsbemühungen vor. Rechtsprechungsgemäss wären dem Beschwerdeführer mindestens 30 Bewerbungen zumutbar gewesen (vgl. E. 2.3 oben). Vierzehn Bemühungen erweisen sich proportional zu der rechtsprechungsgemäss in der Regel als genügend geltenden Anzahl von zehn bis zwölf monatlichen Bemühungen als quantitativ klar ungenügend.