3.3. Der Beschwerdegegner stellte für die Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Anspruchserhebung – angesichts der am 15. Januar 2021 erfolgten Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses (VB 104) und des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Mai 2021 (vgl. etwa VB I 10) (unbestrittenermassen) zu Recht – auf den Zeitraum vom 16. Januar bis 2. Mai 2021 ab. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", die er über das Internetportal www.jobroom.ch (https://www.job-room.ch/home/jobseeker) erfasste und einreichte (vgl. auch Beschwerde und Eingabe vom 29. Oktober 2021), bewarb er sich im April 2021 auf dreizehn Stellen