Es wäre ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch möglich gewesen, die Excel-Liste mit den Stellenbemühungen fristgerecht an seine RAV-Personalberaterin zu schicken. Daher liege eine sanktionswürdige Pflichtverletzung vor und "die Taggelder [seien] zu kürzen" (VB 21). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die "Beanstandung" schlicht unwahr sei. Die Bemühungen existierten und seien, wenn auch nicht im Rahmen der Frist, eingereicht worden. Er betrachte die Sorgfaltspflicht nicht als verletzt (Beschwerde, S. 1).