Er habe sich entsprechend nicht mehr auf eine anderslautende mündliche Auskunft seiner RAV-Personalberaterin (wie er sie in seiner Einsprache geltend mache) verlassen können. Diese Frist habe er ungenutzt verstreichen lassen. Erst mit E-Mail vom 10. August 2021 (VB 51) habe er seiner RAV-Personalberaterin die Excel-Liste mit Stellenbemühungen eingereicht. Entschuldbare Gründe habe er keine vorbringen können. In den Akten befinde sich zwar eine ärztliche Bestätigung vom 31. August 2021 (VB 31), wonach seine Frau an psychischen Problemen leide und deshalb auch er schwer beeinträchtigt sei. Eine Arbeitsunfähigkeit werde ihm aber nicht attestiert.