Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Sie ist daher auch dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie für die Zeit vor der Meldung auf dem Arbeitsamt keine oder nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 184 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.2. f. und 4.2).