beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2021. Mit Verfügung vom 10. August 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchstellung vom 16. Januar 2021 bis 2. Mai 2021 ab dem 3. Mai 2021 für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. August 2021 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 24. September 2021 ab.