Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.474 / af / fi Art. 35 Urteil vom 11. April 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Ersatzrichter Hess Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Fehlmann Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 24. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 25. Oktober 2019 bis 30. April 2021 als IT-Berater/Projektmanagement Officer (PMO) bei der B., S., angestellt; diese Anstellung wurde ihm am 15. Januar 2021 per 30. April 2021 gekündigt. Am 13. April 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und am 19. April 2021 be- antragte er Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2021. Mit Verfügung vom 10. August 2021 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchstel- lung vom 16. Januar 2021 bis 2. Mai 2021 ab dem 3. Mai 2021 für die Dauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen er- hobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. August 2021 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 24. September 2021 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 (beim Beschwerdegegner fristgemäss eingereicht und von diesem zuständigkeitshalber an das Versicherungsge- richt weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und bean- tragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. September 2021. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 reichte er – auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin – den angefoch- tenen Einspracheentscheid und zudem eine Liste seiner von Januar bis April 2021 getätigten Bewerbungen ein. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2021 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. September 2021 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 20 ff.) aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbe- mühungen vor Anspruchstellung im Zeitraum vom 16. Januar bis 2. Mai 2021 ab dem 3. Mai 2021 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt hat. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh- men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bis- herigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.2.1 S. 525 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2. Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Bean- spruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal ver- ursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver- kürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). 2.3. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht ge- nerell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der je- weiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbe- werbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4.; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 221 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007 E. 2.2). -4- 2.4. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Ein- tritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnis- ses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Ar- beit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend wäh- rend einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (bspw. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindes- tens in den drei letzten Monaten [BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367]), unaufge- fordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da- rauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ih- rer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi- gung [AVIV]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Sie ist daher auch dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie für die Zeit vor der Meldung auf dem Arbeitsamt keine oder nur unge- nügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 184 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.2. f. und 4.2). Wird die vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). 2.5. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner bestätigte die verfügungsweise Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für zehn Tage ab dem 3. Mai 2021 im Einspracheentscheid vom 24. September 2021 mit der Be- gründung, die vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 16. Januar bis 2. Mai -5- 2021 getätigten Arbeitsbemühungen seien, soweit sie fristgerecht nachge- wiesen worden und damit zu berücksichtigen seien, quantitativ ungenü- gend. Mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (VB 62) sei dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 29. Juli 2021 gesetzt worden, um den Nachweis für die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchstel- lung einzureichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ihm bewusst sein müssen, dass die Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung sofort nach- gewiesen werden müssten. Er habe sich entsprechend nicht mehr auf eine anderslautende mündliche Auskunft seiner RAV-Personalberaterin (wie er sie in seiner Einsprache geltend mache) verlassen können. Diese Frist habe er ungenutzt verstreichen lassen. Erst mit E-Mail vom 10. August 2021 (VB 51) habe er seiner RAV-Personalberaterin die Excel-Liste mit Stellenbemühungen eingereicht. Entschuldbare Gründe habe er keine vor- bringen können. In den Akten befinde sich zwar eine ärztliche Bestätigung vom 31. August 2021 (VB 31), wonach seine Frau an psychischen Proble- men leide und deshalb auch er schwer beeinträchtigt sei. Eine Arbeitsun- fähigkeit werde ihm aber nicht attestiert. Aus den Akten ergebe sich auch, dass er sich im "Fristzeitraum" vom 15. Juli 2021 bis 29. Juli 2021 dreimal beworben habe (VB 59). Ausserdem habe er das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2021 am 20. Juli 2021 unterschrie- ben und an die Arbeitslosenkasse geschickt. Damit sei erwiesen, dass es ihm möglich gewesen sei, während dieser Zeit administrative Aufgaben wahrzunehmen. Es wäre ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch möglich gewesen, die Excel-Liste mit den Stellenbemühungen fristgerecht an seine RAV-Personalberaterin zu schicken. Daher liege eine sanktions- würdige Pflichtverletzung vor und "die Taggelder [seien] zu kürzen" (VB 21). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die "Be- anstandung" schlicht unwahr sei. Die Bemühungen existierten und seien, wenn auch nicht im Rahmen der Frist, eingereicht worden. Er betrachte die Sorgfaltspflicht nicht als verletzt (Beschwerde, S. 1). 3.3. Der Beschwerdegegner stellte für die Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Anspruchserhebung – angesichts der am 15. Januar 2021 erfolgten Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses (VB 104) und des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Mai 2021 (vgl. etwa VB I 10) (unbestrittenermassen) zu Recht – auf den Zeitraum vom 16. Januar bis 2. Mai 2021 ab. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", die er über das Internetportal www.jobroom.ch (https://www.job-room.ch/home/job- seeker) erfasste und einreichte (vgl. auch Beschwerde und Eingabe vom 29. Oktober 2021), bewarb er sich im April 2021 auf dreizehn Stellen (VB 80 ff., 85). Zudem ist auf dem Nachweisformular für den April 2021 -6- noch eine Bewerbung vom 25. Januar 2021 vermerkt. Die Angaben bezüg- lich der einzelnen Stellenbemühungen wurden zwischen dem 23. April und dem 8. Mai 2021 gespeichert. Eine Liste mit weiteren Bewerbungen – vier- zehn im Januar 2021 und acht im Februar 2021 – hat der Beschwerdefüh- rer erst mit E-Mail vom 10. August 2021 und damit nach Ablauf der ihm mit Schreiben vom 15. Juli 2021 bis am 29. Juli 2021 angesetzten Frist (VB 62) beim Beschwerdegegner eingereicht (VB 10). Insgesamt liegen demnach betreffend den relevanten Zeitraum von drei Monaten nur gerade vierzehn fristgerecht dokumentierte Arbeitsbemühungen vor. Rechtsprechungsge- mäss wären dem Beschwerdeführer mindestens 30 Bewerbungen zumut- bar gewesen (vgl. E. 2.3 oben). Vierzehn Bemühungen erweisen sich pro- portional zu der rechtsprechungsgemäss in der Regel als genügend gel- tenden Anzahl von zehn bis zwölf monatlichen Bemühungen als quantitativ klar ungenügend. An den unzureichenden Arbeitsbemühungen vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst ab Ende April 2021 Zugriff auf das entsprechende Tool auf der Website "www.job- room.ch" hatte und sich darüber vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung datierende Arbeitsbemühungen nicht erfassen lassen (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 29. Oktober 2021), nichts zu ändern, hätte er die fraglichen Arbeitsbemühungen doch jederzeit in einer Excel-Tabelle oder auch hand- schriftlich dokumentieren und seiner Personalberaterin – postalisch oder per E-Mail – rechtzeitig zukommen lassen können. 4. Zusammenfassend erweisen sich die (fristgerecht nachgewiesenen und daher – ausschliesslich – zu berücksichtigen [vgl. E. 2.4]) persönlichen Ar- beitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit als unzureichend. Der Beschwerdegegner hat den Beschwer- deführer daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. September 2021 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 5. 5.1. Gemäss dem in den Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis für Arbeitslosenentschädigung [ALE], Rz. D33, D79) sind ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vor Anspruch- stellung bei einem Beobachtungszeitraum ab drei Monaten mit neun bis zwölf Einstelltagen zu sanktionieren (Rz. D79 [Einstellraster KAST]). 5.2. Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE richten sich zwar an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll eine Verwaltungsweisung bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern die Weisung eine dem Einzelfall angepasste -7- und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie- rung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f.; 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 5.3. Triftige Gründe, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen und von der AVIG-Praxis ALE abzuweichen, sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Die gestützt auf das Einstellraster festgesetzte Einstell- dauer von zehn Tagen ist daher nicht zu beanstanden. Der Einspracheent- scheid vom 24. September 2021 erweist sich demnach als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. April 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Kathriner Fehlmann