4.1.2. Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2021 bezieht sich explizit nur auf den Umschulungsanspruch; anderweitige berufliche Massnahmen seien noch in Abklärung (VB 123 S. 2). Somit ist vorliegend nur dieser Anspruch zu beurteilen (zum Anfechtungsgegenstand: BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). Es steht dem Beschwerdeführer frei, von der Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend Berufsberatung zu verlangen.