132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinweisen) keinen Rentenanspruch ergibt, und der Beschwerdeführer selber von einem nicht rentenbegründenden IV-Grad von 30,1 % ausgeht (Beschwerde Ziff. 18 S. 8), ist die Rentenverfügung vom 23. September 2021 (VB 122) zu bestätigen.