3. Nachdem die Beschwerdegegnerin die medizinischen Abklärungen abgeschlossen und den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG, den sie für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle für die Umschulung benötigte (vgl. E. 4.2.2.), erstellt hatte, stand dem Erlass der Rentenverfügung nichts mehr im Wege. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" im Falle eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades einem Entscheid über den Invalidenrentenanspruch noch vor Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4).