Er hat in nachvollziehbarer Weise auf die Ressourcen des Beschwerdeführers verwiesen, die es erlaubten, die dysfunktionalen Überzeugungen und Verhaltensweisen zu überwinden (vgl. E. 2.3.2.). Demnach ist auf das beweiskräftige (vgl. E. 2.2.) orthopä- disch-psychiatrische Gutachten des Neurologicums D. vom 30. April 2021 (VB 98) abzustellen, und dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, seiner angestammten Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen.