Somit ergeben sich aus dem PMZ-Bericht keine konkreten Indizien, die gegen das Gutachten des Neurologicums D. sprechen. Dass sich der psychiatrische Gutachter nicht zum Arbeitsversuch äusserte, tangiert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Er hat in nachvollziehbarer Weise auf die Ressourcen des Beschwerdeführers verwiesen, die es erlaubten, die dysfunktionalen Überzeugungen und Verhaltensweisen zu überwinden (vgl. E. 2.3.2.).