Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die angestammte Tätigkeit mit Stress verbunden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter der verminderten Leistungsfähigkeit Rechnung trugen, indem sie ihm eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierten. Zudem beinhaltet der erste Arbeitsmarkt im heutigen Wirtschaftsleben in aller Regel keine Tätigkeiten ohne (zeitlichen, kostenmässigen oder sonstigen) Druck. Solche Tätigkeiten finden sich im zweiten Arbeitsmarkt, der aber für den Beschwerdeführer ausser Diskussion steht. Sodann ist nicht erstellt, dass Elektrozeichner bzw. baubranchennahe Berufe generell einem übermässigen Stress ausgesetzt sind.