2.3.3. Sowohl aus dem psychiatrischen Teilgutachten als auch aus dem PMZ- Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer wenig motiviert ist, weiterhin in seinem erlernten (Fähigkeitszeugnis als Elektrozeichner, VB 18 S. 5) und zuletzt ausgeübten Beruf als Elektroplaner (Lebenslauf, VB 18 S. 2) zu arbeiten. Mit Blick auf die im Invalidenversicherungsrecht geltende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) ist jedoch nicht entscheidend, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vorziehen würde, sondern welche ihm in gesundheitlicher Hinsicht noch zumutbar ist.