Es bestünden Ressourcen, die zur Überwindung dysfunktionaler Überzeugungen und Verhaltensweisen dienen könnten, wenn es dem Beschwerdeführer gelinge, sich wieder ernsthaft auf eine Erwerbstätigkeit hin zu orientieren und wenn er sich nicht aus seiner Enttäuschung heraus an nicht realisierbare berufliche Wunschvorstellungen klammere oder sogar in regressive Verhaltensweisen verfalle (VB 98.3 S. 16). Der psychiatrische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Elektrozeichner als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig im Umfang von 80 % (VB 98.3 S. 17), was auch bidisziplinär so festgehalten wurde (vgl. E. 2.1.).