2.3.2. Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die affektive bipolare Störung die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränke (VB 98.3 S. 14). Der Beschwerdeführer wünsche sich eine berufliche Umschulung, da er sich im erlernten Beruf als Elektrozeichner nicht mehr arbeitsfähig fühle. Er denke an einen Beruf im sozialen Bereich als Arbeitsagoge oder im handwerklichen Bereich als Möbelschreiner oder Modellbauer.