VB 130 S. 3 f.). Dissens – und darauf beruhen die Rügen des Beschwerdeführers (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) – besteht einzig bezüglich der Frage, ob die 80%ige Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit besteht.