2.3. 2.3.1. Das Gutachten des Neurologicums D. genügt den soeben aufgezeigten, von der Rechtsprechung erarbeiteten Anforderungen. Es stimmt ferner mit dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht vom 18. Oktober 2021 des PMZ E., wo sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befindet, bezüglich Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit überein (verfasst von lic. phil. F. und Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; VB 130 S. 3 f.).